Insolvenz FTI Gruppe

Was sollten Kunden der FTI Gruppe jetzt tun?

Aktualisiert: 17.06.2024

Worauf Urlauber jetzt bei der Insolvenz achten müssen!

Am Montag, den 3. Juni 2024 hat die FTI Touristik GmbH, die Obergesellschaft der FTI Gruppe, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht in München gestellt. Die von FTI veröffentlichte Service Telefonnummer (+49 (0)89 710 45 14 98) ist überlastet und ein Durchkommen kaum möglich.

Wichtige Info

Alle über FTI Touristik GmbH, 5vorFlug und BigXtra Touristik GmbH gebuchten Reisen mit einem Abreisedatum bis einschließlich Freitag, 5. Juli 2024, wurden bereits abgesagt (zur Pressemeldung). Ab dem 6. Juli 2024 müssen leider alle Pauschalreisen und bestimmte Einzelleistungen abgesagt werden

Generell sind alle Reisen der FTI Touristik GmbH betroffen. Damit sind auch die Marken FTI Deutschland, Österreich und Niederlande, sowie die Marken von 5vorFlug, BigXtra Touristik GmbH sowie der Mietfahrzeuganbieter DriveFTI und Cars und Camper von der Insolvenz miterfasst.

Es ist auch davon auszugehen, dass Buchungen von Einzelleistungen, wie Hotel und Flug über die jeweiligen Internetplattformen ebenso betroffen sind.

Zunächst greift in Ihrem Fall die gesetzlich vorgesehene Absicherung der Reiseleistungen des Reisepreises durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) der DRSF ist so schnell wie möglich verpflichtet, eine Entscheidung zu fällen, ob Sie Ihre Reise zu Ende führen können oder verpflichtet sind die Reise abzubrechen. Unabhängig davon ist Ihnen eine Rückreise zum ursprünglichen Abflugort anzubieten. Soweit verfügbar, sollte die Reiseleistung Sie hierüber informieren können.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen auf der Webseite des DRSF.

Die Erfahrung aus der Vergangenheit hat gezeigt, dass der Urlaubsreisende zuweilen nochmals aufgefordert wird, Zahlungen zu leisten. Sie müssen abwägen, ob sie derartigen Aufforderungen Folge leisten und nochmals zahlen. Sie können dann zu einem späteren Zeitpunkt den Reisesicherungsfonds auf Erstattung dieser verauslagten Kosten in Anspruch nehmen. 

Auf jeden Fall benötigen Sie für alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz von FTI entstehen Belege und eine Bestätigung, dass Ihre Zahlung auf eine Leistung erfolgt, die von FTI nicht beglichen worden ist, damit diese zu einem späteren Zeitpunkt sei es gegenüber dem Reisesicherungsfond oder dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Wir freuen uns Sie bei der Durchsetzung derartiger Ansprüche unterstützen zu dürfen.

Derartige Einzelleistungen fallen nicht unter den gesetzlichen Absicherungsschutz im Falle der Insolvenz bei Pauschalreisen, mithin greift die Sicherung durch den Reisesicherungsfonds nicht.

Unabhängig davon, ob Sie bereits eingecheckt sind oder sich auf dem Weg befinden oder die gebuchte Leistung erst in Zukunft in Anspruch genommen werden soll, sollten Sie sich bei dem jeweiligen Anbieter (Hotel oder Airline) erkundigen und schriftlich bestätigen lassen, ob der Reisepreis gezahlt worden ist und die Buchung bzw. die Einzelleistung durchgeführt werden wird. Bitte beachten Sie, dass infolge der Insolvenz eine sehr hohe Anzahl von Anfragen erfolgen wird, gleichwohl sollten Sie sich vor Reiseantritt darüber informieren, ob die Reiseleistung wie von Ihnen gebucht auch in Anspruch genommen werden kann. Nur so können Sie böse Überraschung am Urlaubsort vermeiden.

Urlauber, die ihre Reisen im Reisebüro gebucht haben, sollten in diesem Zusammenhang das Reisebüro bitten gegebenenfalls entsprechende Auskünfte des Leistungsträgers einzuholen. Berücksichtigen Sie bitte auch dabei, dass die Kollegen in den Agenturen Ihnen sehr gerne behilflich sind, aber auch vor dem Problem stehen, dass die Leistungsträger infolge der jetzt in hoher Anzahl auftretenden Fälle nur schlecht zu erreichen sind und die Kollegen nur das umsetzen können, was in deren Macht steht.

Wichtiger Hinweis:

Uns ist bekannt, dass von der FTI Gruppe auch sogenannte Baustein Produkte (Dynamisches Paketieren) zu Reisen zusammengestellt wurden. Bei derartigen Fällen ist es sinnvoll zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pauschalreise vorliegen, die dann wiederum vom Reisesicherungsfonds abgesichert ist.

In derartigen Fällen wurden Sicherungsscheine nicht ausgegeben, aber der Ersatzanspruch besteht dennoch. Wir prüfen kostenlos den Erstattungsanspruch gerne für Sie.

Auch hier greift der Absicherungsschutz durch den Deutschen Reisesicherungsfonds. Diesem steht es frei, von sich aus zu entscheiden, ob die Reise noch durchgeführt oder storniert wird. Nach den uns derzeit (6. Juni 2024) vorliegenden Erkenntnissen, sind alle Reisen der FTI Gruppe bis 05.07.2024 storniert. Es bleibt abzuwarten welche Erklärungen für Reisen mit Abreisedatum ab 06.07.2024 durch den InsoIvenzverwalter abgegeben werden. 

Sofern es sich um Pauschalreisen handelt, sind diese vom Deutschen Reisepreissicherungsfonds abgesichert. Auch bei Einzelleistungen prüfen wir gerne Ihre Erfolgsaussichten.

Es mehren Sich die Fälle, in denen die Hotels die Gäste auffordern Bargeld zu zahlen und dann erst Koffer bzw. Gepäck freigegeben wird.

Wer kann Ihnen in dem Fall helfen?

Zunächst empfiehlt es sich die Reiseleitungen anderer Reiseveranstalter um Hilfe zu bitten. In manchen Zielgebieten ist DER-Touristik bereits eingesprungen und hilft gern.

Falls das nicht hilft, nehmen Sie Kontakt mit der Botschaft auf.

Als Argumentationshilfe mag folgender Ansatz helfen:

Gehen Sie von Ihrem Gesamtreisepreis aus und legen Sie die Buchungsbestätigung mit dem Reisepreis vor. 

Der Reisepreis enthält eine Gewinnspanne von ca. 25 bis 30 %, die im Normalfall an FTI gefallen wäre. Die ist als erstes vom Gesamtpreis abzuziehen.

Dann enthält der Gesamtpreis die Kosten für den Flug. Der Preis dafür lässt sich nur ungefähr bestimmen. Gehen Sie davon aus, dass dieser im Mittelmeerraum bei ca. 200 € bis 300 € pro Person liegt.

Der danach verbleibende Rest entspricht dem Betrag, der von FTI an das Hotel gezahlt worden wäre und Ihnen von der Insolvenzversicherung erstattet wird. Den können Sie ggfls. anbieten.

Wir wissen diese Gespräche sind nicht angenehm und schwierig, aber eventuell können Sie dennoch überzeugen.

Wichtiger Hinweis:

Der Sicherungsschein hat nur deklaratorische bedeutung und ist keine zwingende Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Deutschen Reisesicherungsfonds.

Bei sogenannten Bausteinreisen, also dem Verkauf von 2 Einzelleistungen zu ein und derselben Reise wurde aus technischen Gründen regelmäßig kein Sicherungsschein ausgegeben. Dennoch fallen diese Reisen nach der gesetzlichen Definition (Bündelung zweier touristischer Hauptleistungen) unter die Absicherungspflicht des Deutschen Reisesichrungsfonds.

Von der FTI Gruppe wurden sogenannte Baustein Produkte (Dynamisches Paketieren) zu Reisen zusammengestellt. Bei derartigen Fällen ist es sinnvoll zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pauschalreise vorliegen, die dann wiederum vom Reisesicherungsfonds abgesichert ist.

Unsere auf Reiserecht spezialisierten Vertragsanwälte prüfen kostenlos für Sie, ob ein Ersatzanspruch besteht.

Recht auf Reisen und die bei Recht auf Reisen angeschlossenen Vertragsanwälte mit Schwerpunkt Reiserecht, sind Ihnen behilflich bei der Anmeldung ihrer Ansprüche gegenüber dem Deutschen Reisesicherungsfonds oder gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter und beraten Sie auch gerne bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Für die Anmeldung Ihres Anspruchs bei dem Reisesicherungsfonds und/oder gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter und eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten erheben wir im Erfolgsfall eine pauschale Gebühr in Höhe von 79 € inkl. Mehrwertsteuer. Wir verrechnen unsere Gebühr erst mit Ihrem Erstattungsanspruch und wenn dazu eine Zahlung bei uns eingeht.

Soweit erforderlich und im Einzelfall notwendig, werden wir in Ihrem Auftrag die bei uns tätigen Vertragsanwälte mit Schwerpunkt Reiserecht mit der weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen. In diesem Fall entstehen die gemäß Preisliste hinterlegten Kosten des Verfahrens bei Recht auf Reisen.

Kunden, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden höchstens mit der zwischen dem Kunden und der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung belastet. Darüber hinaus entstehen keine weiteren Kosten, sodass Sie sich auch bei der Beauftragung von Recht auf Reisen in keinem Fall schlechter stehen.

Bitte füllen Sie das nachfolgende Formular aus und bestätigen Sie den Auftrag, soweit Sie unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten. Wir freuen uns darauf Sie auch weiterhin mit Informationen über das Thema Reisen und Recht versorgen zu dürfen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Um lange Wartezeiten am Telefon zu vermeiden, schreiben Sie uns gerne eine Mail mit einem Rückrufwunsch an info@recht-auf-reisen.de. Wir melden uns schnellstmöglich.

Ihr Recht auf Reisen Team

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Sie haben Fragen? Unsere Vertragsanwälte helfen gern.

Kontakt:
FTI Touristik GmbH
BigXtra Touristik GmbH

Telefon: +49 (0)89 710 45 14 98

Kontakt:
Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)

Telefon: +49 (0)30 78 95 47 70

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