fancycrave1

Rückzahlung bei Rücktritt wegen Covid-19-Pandemie

Die Corona Pandemie hat zu einiger Irritation bei Reisenden und Reiseanbietern geführt. Den Reisenden wird vom Auswärtigen Amt von Auslandsreisen abgeraten und Reisende die daraufhin von der Reise zurücktreten, beanspruchen Ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises. Nicht immer zahlen Reiseveranstalter oder Reiseanbieter die Anzahlung sofort zurück. Wie ist die Rechtslage wenn der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktritt?

Ein sogenanntes Rücktrittsrecht steht dem Reisenden vor Reisebeginn grundsätzlich jederzeit zu (§ 651 h Abs. 1 Satz 1 BGB). Folge des Rücktritts des Reisenden vor Reisebeginn ist, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert (§ 651 h Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter dann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nach § 651 h Abs. 3 BGB aber nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Nach § 651 h Abs. 3 Satz 2 BGB sind Umstände dann unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Covid-19-Pandemie kann grundsätzlich als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand zu bewerten sein, der die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt.

Allein die Tatsache der Pandemie muss aber nicht grundsätzlich ausreichen, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es kommt auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Hierbei sind neben dem Reiseziel und den Umständen vor Ort auch Einreise- und Quarantänebestimmungen zu berücksichtigen. Ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.

Abmahnungen Google Fonts*

In den vergangenen Wochen sind bundesweit viele 1000 Abmahnungen durch einen Anwalt in Nordrhein-Westfalen und einen Anwalt aus Berlin versandt worden. Die Abmahnungen beginnen ihrem

Weiterlesen »

Mögen Sie diesen Artikel?

Facebook teilen
Twitter teilen

Newsletter Anmeldeformular

Sie möchten die neuesten Informationen von Recht auf Reisen erhalten?
Dann registrieren Sie sich bitte hier: