Reisegutscheine in der Corona Pandemie

Aufgrund der Corona Pandemie und der damit einhergehenden Vielzahl von Ansprüchen gegenüber Reiseveranstaltern auf Rückzahlung von An- bzw. Vollzahlungen und hat der Gesetzgeber in Artikel 240 zur Einführung des BGB eine Regelung zum Schutz der Reisenden getroffen, die sich wie folgt darstellt:

Tritt der Reisende oder der Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Pandemie von einem Pauschalreisevertrag zurück, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, so kann der Reiseveranstalter dem Reisenden statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten. Diese Möglichkeit hat der Reiseveranstalter auch dann, wenn der Reisende oder der Reiseveranstalter den Rücktritt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem Tag erklärt hat, an dem die ergänzende gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, und der Reiseveranstalter den Reisepreis nicht bereits zurückgezahlt hat.

Der Reisende hat die Wahl, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt. Auf dieses Wahlrecht hat der Reiseveranstalter ihn bei seinem Angebot hinzuweisen.

Der Wert des Reisegutscheins muss den Vorauszahlungen, die der Reiseveranstalter erhalten hat, entsprechen. Kosten für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen dem Reisenden durchaus in Rechnung gestellt werden.

Der Reisegutschein muss folgendes beinhalten:

1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde,
2. wie lange er gültig ist,
3. dass der Reisende die Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen innerhalb von 14 Tagen verlangen kann, wenn dieser den Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst hat.
4. dass der Reisende im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist und etwaige zusätzliche Leistungsversprechen des Reiseveranstalters von der Insolvenzsicherung nicht umfasst sind.

Ein Corona Reisegutschein verliert spätestens am 31. Dezember 2021 seine Gültigkeit. Das führt allerdings dazu, dass der Wert des Gutscheins spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem 31 Dezember 2021 zu erstatten ist, wenn der Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst wurde.

Abmahnungen Google Fonts*

In den vergangenen Wochen sind bundesweit viele 1000 Abmahnungen durch einen Anwalt in Nordrhein-Westfalen und einen Anwalt aus Berlin versandt worden. Die Abmahnungen beginnen ihrem

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